Kommentar zu "Corona Impfpflicht ist rechtens" von Kassian Stroh, Süddeutsche Zeitung, 78, 116, S.1 usw.

Das Bundesverfassungsgericht übersieht in seiner Begründung, dass es gute Gründe gibt, die Impfpflicht in Einrichtungen mit Alten und Kranken mit Öffnungsklauseln und Relativierungsklauseln (vgl. https://humanistischebetrachtungen1.blogspot.com/2022/01/liste-argumente-gegen-eine-covid19.html) etc. zu versehen. Das Urteil des Bundesverfassungsgericht sollte aus meiner Sicht folgende Aspekte beinhalten:

1. Eine individuelle Widerspruchsmöglichkeit enthalten [Als distantes Vorbild kann Art. 4 GG insbesondere Absatz (3) dienen].
2. Eine Rücknahme-Relativierungsklausel bei Bekanntwerden von mehr relevanten Unerwünschten Wirkungen enthalten.
3. Eine Aufforderung zur Entwicklung besserer Impfstoffe und eine Aufforderung an die Gewalten und Institutionen zu mehr Finanzierung von Impfstoffforschung und mehr objektiven wissenschaftlichen Studien etc. enthalten
4. Eine Aufforderung an die Gewalten und Institutionen zu mehr wissenschaftlicher Bildung und Aufklärung der Bevölkerung enthalten.

In der vorliegenden Form ist die Begründung des BVerfG zu sehr „gläubig“ gegenüber dem Pharmazeutisch-Medizinischen-Komplex und nimmt zu wenig Bezug auf Biase wie dem „Überla-Selye-Bias“ oder dem „Hasford-Bias“ und folgt einer zu autoritären Grundhaltung.
Dr. med Stefan Geier, Richter a.D., Haidholzen

(Meine Relativierungsklausel zu obigen Sätzen: Ich hatte noch nicht die Möglichkeit, die 85 Seiten zu lesen. Bitte informieren Sie mich, wenn einer der aufgeführten Aspekte doch enthalten ist.)

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