Eine hyperreichenfokussierte Vermögensteuer als Lösung eines strukturellen Einnahmenproblems – Überlegungen für eine handlungsintendierende Diskussion (Teil B) von Stefan Geier, Gerhart-Hauptmann-Straße 6, 83071 Haidholzen, Germany

Eine hyperreichenfokussierte Vermögensteuer als Lösung eines strukturellen Einnahmenproblems – Überlegungen für eine handlungsintendierende Diskussion (Teil B)

von Stefan Geier, Gerhart-Hauptmann-Straße 6, 83071 Haidholzen, Germany

 

Abstract

Diese Arbeit begründet, dass eine Vermögensteuer, die ausschließlich sehr hohe Nettovermögen erfasst, ein ökonomisch, verteilungspolitisch und fiskalisch geeignetes Instrument zur Lösung eines strukturellen Einnahmenproblems sein kann. Das Einnahmenproblem wird als dauerhafte Lücke zwischen öffentlichen Investitions- und Transformationsbedarfen einerseits und politisch verfügbaren, laufenden Einnahmen andererseits verstanden. Für Deutschland zeigen aktuelle Befunde hohe Investitionsbedarfe in Infrastruktur und Transformation sowie einen erheblichen kommunalen Investitionsrückstand (Dullien et al., 2024; KfW, 2026). Zugleich ist Vermögen stark konzentriert; die Deutsche Bundesbank weist für 2023 eine weiterhin hohe Vermögensungleichheit aus, und BCG berichtet für 2026 eine erhebliche Konzentration von Finanzvermögen bei sehr wenigen Superreichen (Bundesbank, 2025; BCG, 2026).

Vorgeschlagen wird ein jährlicher marginaler Tarif auf individuelles Nettovermögen: 0 Prozent bis 27 Millionen Euro, anschließend ein linearer Anstieg des Grenzsteuersatzes von 0,5 Prozent auf 3,5 Prozent zwischen 27 und 125 Millionen Euro und danach ein konstanter Grenzsteuersatz von 3,5 Prozent. Der konkrete Tarif nimmt einen von Geier (2026a, 2026b) öffentlich formulierten politischen Impuls auf und prüft ihn anhand wissenschaftlicher Kriterien. Die theoretische Rechtfertigung stützt sich insbesondere auf Pikettys Analyse langfristiger Vermögenskonzentration, Saez’ und Zucmans Argument einer progressiven Besteuerung von Vermögensbeständen, Sanders’ politische Tarifmodelle mit hohen Freibeträgen sowie Zucmans G20-Vorschlag einer Mindestbesteuerung sehr hoher Vermögen (Piketty, 2014; Saez & Zucman, 2019; Piketty et al., 2023; Zucman, 2024; Sanders & Khanna, 2026). Die Arbeit zeigt, dass eine solche Steuer nicht als isoliertes Allheilmittel, aber als zentrale Säule einer gerechteren und tragfähigen Einnahmenstrategie begründbar ist.

Schlüsselwörter: Vermögensteuer; Hyperreiche; progressive Besteuerung; öffentliche Investitionen; Vermögenskonzentration; Steuervermeidung; Deutschland.

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung: Forschungsfrage und These

2. Forschungsstand: Piketty, Saez, Zucman und Sanders

3. Das Einnahmenproblem und die deutsche Vermögensverteilung

4. Tarifmodell: 0,5 bis 3,5 Prozent ab 27 Millionen Euro

5. Fiskalische und verteilungspolitische Begründung

6. Institutionelle Ausgestaltung: Bewertung, Liquidität und Durchsetzung

7. Verfassungsrechtliche Einordnung für Deutschland

8. Grenzen, Einwände und Risikomanagement

9. Schlussfolgerung

Literaturverzeichnis


 

1. Einleitung: Forschungsfrage und These

Die Frage nach einer Vermögensteuer wird häufig als reine Verteilungsfrage behandelt. Diese Perspektive ist zu eng. Eine auf Hyperreiche fokussierte Vermögensteuer berührt zwar unmittelbar Fragen der Steuer- und Verteilungsgerechtigkeit; ihre eigentliche fiskalische Relevanz liegt jedoch darin, dass sie eine strukturelle Einnahmequelle erschließt, die mit klassischen Einkommensteuern nur unvollständig erreicht wird. Gemeint sind sehr hohe Vermögensbestände, deren ökonomische Leistungsfähigkeit nicht allein in laufenden Einkommen, sondern auch in nicht realisierten Wertsteigerungen, Beteiligungen, Immobilien, Stiftungsstrukturen und kontrollierten Unternehmensanteilen liegt.

Die Forschungsfrage dieser Arbeit lautet: Kann eine Vermögensteuer, die erst oberhalb von 27 Millionen Euro Nettovermögen einsetzt und ihren Grenzsteuersatz bis 125 Millionen Euro von 0,5 Prozent auf 3,5 Prozent erhöht, ein bestehendes Einnahmenproblem sinnvoll lösen? Die Antwort lautet: Ja, sofern die Steuer als breiter, jährlich erhobener Nettovermögenstatbestand mit hohem Freibetrag, realitätsnaher Bewertung, wirksamer Durchsetzung und Liquiditätsschutz für illiquide Vermögensteile ausgestaltet wird.

Der konkrete Vorschlag steht zugleich in einer zivilgesellschaftlichen Debattenlinie. Stefan A. Geier formulierte die Vermögensteuer im Mai 2026 als „Via regia“ zur Schaffung von Ergänzungssystemen unter anderem für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung; der von ihm skizzierte Tarif setzte ebenfalls bei 27 Millionen Euro an und sah einen Anstieg bis 125 Millionen Euro vor (Geier, 2026b). In einem offenen Brief an Bundesgesundheitsministerin Nina Warken vom 3. Juli 2026 verdichtete Geier diese Überlegung zu der Diagnose, die Finanzierungsdebatte im Bereich Gesundheit und Pflege sei nicht lediglich als Ausgabenproblem, sondern als Einnahmenproblem zu verstehen; eine auf Hyperreiche fokussierte Vermögensteuer könne dieses Problem sinnvoll adressieren (Geier, 2026a). Diese Arbeit greift diesen wertvollen praxisnahen Impuls auf und unterzieht ihn einer wissenschaftlichen Prüfung anhand steuerökonomischer, empirischer und verfassungsrechtlicher Kriterien.

Die zentrale These ist dreiteilig. Erstens besteht in Deutschland ein erhebliches Einnahmen- und Investitionsproblem, weil öffentliche Zukunftsaufgaben dauerhaft finanziert werden müssen. Zweitens konzentrieren sich Vermögen am oberen Rand in einer Weise, die eine kleine Gruppe sehr großer Vermögen zu einer fiskalisch relevanten Steuerbasis macht. Drittens sprechen die neuere steuerökonomische Literatur und politische Tarifmodelle dafür, gerade sehr hohe Vermögensbestände direkt zu besteuern, weil Einkommen, Konsum und realisierte Kapitalerträge die Zahlungsfähigkeit der Hyperreichen nur unvollständig abbilden (Saez & Zucman, 2019; Piketty et al., 2023; Zucman, 2024).

Methodisch handelt es sich um eine normative und institutionenökonomische Argumentationsarbeit. Sie verbindet empirische Befunde zur Vermögenskonzentration und zu öffentlichen Investitionsbedarfen mit steuerökonomischer Literatur und verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine exakte Aufkommensschätzung wird nicht simuliert; dafür wären verknüpfte Mikrodaten zu Vermögen, Unternehmensbewertungen, wirtschaftlich Berechtigten, Immobilien und internationalen Vermögensstrukturen erforderlich. Die Arbeit zeigt jedoch, dass die Größenordnung der potenziellen Bemessungsgrundlage so erheblich ist, dass das Instrument fiskalisch nicht nur symbolisch wäre.

2. Forschungsstand: Piketty, Saez, Zucman und Sanders

2.1 Piketty: Vermögensakkumulation und demokratische Korrektur

Thomas Pikettys Analyse der langfristigen Entwicklung von Kapital und Ungleichheit bildet einen wichtigen Ausgangspunkt. In Capital in the Twenty-First Century beschreibt Piketty, dass Kapital- und Vermögensbestände in modernen Volkswirtschaften eine Eigendynamik entwickeln können, wenn Vermögensrenditen über längere Zeiträume schneller wachsen als Einkommen und Gesamtwirtschaft (Piketty, 2014). Die politische Konsequenz ist nicht nur eine Umverteilung aus moralischen Gründen, sondern eine demokratische Begrenzung der Konzentration wirtschaftlicher Macht. Vermögen ist in dieser Perspektive nicht bloß angesparte Vergangenheit; es ist auch Zugang zu politischem Einfluss, Marktmacht, Erbschaftsvorteilen und institutioneller Gestaltungsmacht.

Piketty spricht sich deshalb für eine progressive Besteuerung großer Vermögen aus. Der Kern dieser Position ist die Einsicht, dass progressive Einkommensteuern allein nicht genügen, wenn Vermögenszuwächse überwiegend als nicht realisierte Kapitalgewinne auftreten. Gerade bei sehr großen Beteiligungen, Immobilienportfolios oder Unternehmensgruppen kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über Jahre steigen, ohne dass in gleichem Umfang steuerpflichtige Einkommen realisiert werden. Eine Vermögensteuer setzt daher an einem anderen Indikator der Leistungsfähigkeit an: am Bestand kontrollierbarer, bewertbarer Vermögensrechte.

2.2 Saez und Zucman: Vermögensteuer als Steuer auf den Stock, nicht nur auf den Flow

Emmanuel Saez und Gabriel Zucman argumentieren, dass eine progressive Vermögensteuer dort besonders relevant ist, wo die Verteilung von Vermögensbeständen stark konzentriert ist und Steuerprogressivität am oberen Rand erodiert. In Progressive Wealth Taxation betonen sie, dass eine Vermögensteuer nicht den Einkommensfluss, sondern den Vermögensstock erfasst. Gerade deshalb könne sie für sehr hohe Vermögen ein wirksameres Instrument sein als Einkommen-, Erbschaft- oder Körperschaftsteuern allein (Saez & Zucman, 2019). Die Steuer hat in dieser Sicht eine doppelte Funktion: Sie erhöht die laufenden Einnahmen und begrenzt langfristige Vermögenskonzentration.

Ein zweiter zentraler Punkt bei Saez und Zucman ist das Steuerdesign. Das Aufkommen hängt nicht nur vom Tarif ab, sondern von der Bemessungsgrundlage und der Durchsetzung. Hohe Freibeträge reduzieren die Zahl der Steuerpflichtigen und konzentrieren Verwaltungskapazität auf große Vermögen. Eine breite Bemessungsgrundlage verhindert Ausweichreaktionen zwischen Anlageklassen. Moderne Informationssysteme, Vermögensregister, Meldepflichten und gezielte Prüfungen sind aus ihrer Sicht keine Nebenaspekte, sondern Voraussetzung für die Wirksamkeit der Steuer (Saez & Zucman, 2019).

Piketty, Saez und Zucman präzisieren diese Argumentation in Rethinking capital and wealth taxation. Sie heben hervor, dass die Grenze zwischen Arbeits- und Kapitaleinkommen unscharf sein kann und dass Einkommen und Konsum bei Topvermögenshaltern schwer zu messen sind, weil Kapitalgewinne durch Vermögenspreise häufig größer sind als laufende Einkommen (Piketty et al., 2023). Daraus folgt ihre steuerpolitische Diagnose: Für Milliardäre und sehr hohe Vermögen ist eine progressive Vermögensteuer ein passendes Instrument, weil sie die relevante ökonomische Leistungsfähigkeit direkter erfasst.

2.3 Zucman: Mindestbesteuerung ultra-hoher Vermögen

Gabriel Zucmans G20-Bericht von 2024 verschiebt die Debatte von der nationalen Vermögensteuer zur internationalen Mindestbesteuerung sehr hoher Vermögen. In seinem Basismodell sollen Personen mit mehr als einer Milliarde US-Dollar Vermögen jährlich mindestens einen Steuerbetrag in Höhe von 2 Prozent ihres Vermögens entrichten, wobei bereits gezahlte Einkommen- und Vermögensteuern angerechnet werden können (Zucman, 2024). Der Vorschlag ist deshalb bedeutsam, weil er nicht einfach eine zusätzliche Steuer fordert, sondern einen Mindeststandard effektiver Besteuerung formuliert.

Zucman schätzt, dass eine solche Mindestbesteuerung global erhebliche Einnahmen mobilisieren könnte; eine Erweiterung auf Centimillionäre würde das Potenzial weiter erhöhen (Zucman, 2024). Für Deutschland ist daran vor allem der institutionelle Gedanke wichtig: Selbst wenn keine sofortige globale Einigung erreicht wird, kann ein Staat eine Vermögensteuer so gestalten, dass sie anschlussfähig an internationale Transparenzstandards, Austausch von Finanzkontendaten, Register wirtschaftlich Berechtigter und Wegzugsregeln ist. Die Mindeststeuerlogik zeigt außerdem, dass eine Vermögensteuer nicht zwangsläufig als isolierte nationale Sondermaßnahme gedacht werden muss, sondern als Bestandteil einer koordinierbaren Steuerarchitektur.

2.4 Sanders: Politische Tarifmodelle mit hohen Freibeträgen

Bernie Sanders ist für diese Arbeit weniger als wissenschaftlicher Autor denn als politischer Referenzpunkt relevant. Saez und Zucman diskutierten bereits 2019 einen Sanders-Vorschlag, der oberhalb sehr hoher Vermögen einsetzte und für Milliardäre stark progressive Grenzsteuersätze vorsah (Saez & Zucman, 2019). 2026 stellten Sanders und Ro Khanna zudem eine 5-prozentige jährliche Vermögensteuer auf US-Milliardäre vor; Saez und Zucman schätzten in einer Analyse, dass diese Steuer über zehn Jahre erhebliche Einnahmen erzielen könnte (Sanders & Khanna, 2026; Saez & Zucman, 2026).

Für den hier vorgeschlagenen deutschen Tarif ist entscheidend, dass er deutlich moderater ist als die ambitioniertesten Sanders-Modelle. Der Satz von 3,5 Prozent oberhalb von 125 Millionen Euro liegt unter Sanders’ 5-Prozent-Milliardärssteuer von 2026 und deutlich unter den Spitzenwerten früherer Vorschläge. Zugleich ist er stärker als Zucmans 2-Prozent-Mindeststandard für Milliardäre. Er befindet sich damit in einem mittleren Korridor: ambitioniert genug, um fiskalisch relevant zu sein, aber niedrig genug, um mit Stundungsregeln, Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlicher Anpassungsfähigkeit verbunden werden zu können.

3. Das Einnahmenproblem und die deutsche Vermögensverteilung

Das Einnahmenproblem besteht nicht lediglich in einem kurzfristigen Haushaltsdefizit. Es handelt sich vielmehr um eine strukturelle Lücke zwischen dauerhaft notwendigen öffentlichen Ausgaben und den dafür gesicherten Einnahmen. Dullien, Gerards Iglesias, Hüther und Rietzler beziffern den zusätzlichen öffentlichen Investitionsbedarf in Deutschland über zehn Jahre auf knapp 600 Milliarden Euro. Genannt werden unter anderem Bildung, Verkehrsinfrastruktur, kommunale Investitionen, Klimaschutz, Energieinfrastruktur und Transformation (Dullien et al., 2024). Dieses Volumen entspricht grob 60 Milliarden Euro jährlich.

Geiers Beitrag ist hier besonders anschlussfähig, weil er die im Sozialversicherungsdiskurs verbreitete Verengung auf Ausgabenbegrenzung kritisiert und stattdessen eine Einnahmeperspektive eröffnet (Geier, 2026a). Wissenschaftlich gewendet lautet die relevante Frage nicht nur, welche Leistungen gekürzt oder verzögert werden können, sondern welche bislang untergenutzten Steuerbasen zur dauerhaften Finanzierung kollektiver Aufgaben herangezogen werden sollten.

Die kommunale Ebene verdeutlicht die Dringlichkeit. Das KfW-Kommunalpanel 2026 weist einen wahrgenommenen Investitionsrückstand der Kommunen von 231,2 Milliarden Euro aus (KfW, 2026). Schulen, Straßen, Verwaltungsgebäude, Brand- und Katastrophenschutz sowie Sportstätten sind typische Beispiele für Bereiche, in denen verschobene Investitionen nicht nur buchhalterische Größen sind, sondern reale Einschränkungen öffentlicher Leistungsfähigkeit erzeugen. Eine Steuer, deren Aufkommen den Ländern zufällt, ist deshalb föderal besonders passend, weil viele betroffene Investitionen in Länder- und Kommunalverantwortung liegen.

Auf der anderen Seite ist Vermögen in Deutschland hoch konzentriert. Die Deutsche Bundesbank weist für 2023 ein durchschnittliches Nettovermögen der Haushalte von rund 324.800 Euro aus; zugleich liegt der Gini-Koeffizient des Nettovermögens bei 0,724, was eine weiterhin hohe Vermögensungleichheit anzeigt (Bundesbank, 2025). Diese Zahlen zeigen bereits eine starke Asymmetrie. Der vorgeschlagene Freibetrag von 27 Millionen Euro liegt um Größenordnungen über dem Vermögen normaler Haushalte und trennt die Steuer daher klar von einer allgemeinen Belastung breiter Vermögensgruppen.

Am äußersten Rand ist die Konzentration noch ausgeprägter. BCG berichtet im Global Wealth Report 2026, dass rund 5.000 Superreiche in Deutschland 27,3 Prozent des gesamten deutschen Finanzvermögens halten; das entspricht nach BCG knapp 3,4 Billionen US-Dollar Finanzvermögen (BCG, 2026). Diese Zahl ist nicht identisch mit dem steuerlichen Nettovermögen, weil sie Finanzvermögen und nicht alle Vermögensarten umfasst. Sie zeigt jedoch die relevante Größenordnung: Sehr wenige Personen kontrollieren Vermögensbestände, deren Besteuerung selbst bei niedrigen einstelligen Prozentsätzen potenziell erhebliche Einnahmen erzeugen kann.

Die Verbindung beider Befunde ist der Kern der fiskalischen Rechtfertigung. Ein Staat, der dauerhaft öffentliche Investitionen in hoher zweistelliger Milliardenhöhe finanzieren muss, sollte nicht ausschließlich Arbeitseinkommen, Konsum oder bereits realisierte Kapitalerträge belasten. Wenn ein großer Teil der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in hochkonzentrierten Vermögensbeständen liegt, ist die direkte Besteuerung dieser Bestände nicht nur verteilungspolitisch naheliegend, sondern fiskalisch rational.

4. Tarifmodell: 0,5 bis 3,5 Prozent ab 27 Millionen Euro

Der vorgeschlagene Tarif wird als jährlicher marginaler Tarif auf individuelles Nettovermögen erhoben. Nettovermögen bedeutet: Marktwert aller Vermögensgegenstände abzüglich nachweisbarer Schulden. Die Bemessungsgrundlage umfasst Finanzvermögen, Unternehmensanteile, Immobilien, Stiftungs- und Trust-Strukturen bei wirtschaftlicher Berechtigung, Kunst, Luxusgüter und sonstige bewertbare Vermögenspositionen. Ausnahmen für einzelne Anlageklassen sollten vermieden werden, weil sie die Bemessungsgrundlage verengen und Ausweichreaktionen begünstigen (OECD, 2018; Saez & Zucman, 2019).

Der Tarif ist bewusst marginal und nicht als Durchschnittssteuersatz auf das Gesamtvermögen konstruiert. Dadurch entstehen keine Sprungbelastungen an den Schwellenwerten. Bis 27 Millionen Euro beträgt die Steuer null. Zwischen 27 und 125 Millionen Euro steigt der Grenzsteuersatz linear von 0,5 Prozent auf 3,5 Prozent. Oberhalb von 125 Millionen Euro gilt ein konstanter Grenzsteuersatz von 3,5 Prozent.

Die konkrete Schwellenarchitektur – Einstieg bei 27 Millionen Euro und obere Progressionsschwelle bei 125 Millionen Euro – übernimmt damit nicht zufällig die in Geiers Vorschlag angelegte Konzentration auf Hyperreiche (Geier, 2026b). Gegenüber der Mai-Fassung mit einem Spitzenwert von 3 Prozent wird hier, im Anschluss an die im offenen Brief formulierte 3,5-Prozent-Variante, ein etwas stärkerer, aber weiterhin eng fokussierter Spitzensatz geprüft (Geier, 2026a).

Formel bei W in Millionen Euro:

T(W) = 0, wenn W ≤ 27.

T(W) = 0,005 × (W − 27) + (0,015 / 98) × (W − 27)², wenn 27 < W ≤ 125.

T(W) = 1,96 + 0,035 × (W − 125), wenn W > 125.

Tabelle 1: Beispielbelastungen des vorgeschlagenen marginalen Tarifs

Nettovermögen

Jahressteuer

Effektive Quote auf Gesamtvermögen

27 Mio. €

0 €

0,00 %

50 Mio. €

ca. 196.000 €

ca. 0,39 %

100 Mio. €

ca. 1,18 Mio. €

ca. 1,18 %

125 Mio. €

ca. 1,96 Mio. €

ca. 1,57 %

250 Mio. €

ca. 6,34 Mio. €

ca. 2,53 %

1 Mrd. €

ca. 32,59 Mio. €

ca. 3,26 %

Anmerkung: Eigene Berechnung. Der Tarif ist marginal, nicht proportional auf das Gesamtvermögen.

Die Schwelle von 27 Millionen Euro ist hoch genug, um Eigenheime, normale Altersvorsorge, Familienersparnisse und kleine bis mittelgroße Betriebsvermögen faktisch auszunehmen. Die Steuer betrifft nicht Wohlstand im allgemeinen Sinn, sondern sehr große Vermögenspositionen. Die Schwelle von 125 Millionen Euro markiert den Übergang in den Bereich der Centimillionäre, der auch in internationalen Debatten zur Mindestbesteuerung ultra-hoher Vermögen eine zentrale Rolle spielt (Zucman, 2024).

Der konstante Spitzensatz von 3,5 Prozent oberhalb von 125 Millionen Euro ist normativ begründbar, weil bei solchen Vermögen die individuelle Konsumsicherung keine tragende Rechtfertigung gegen Besteuerung mehr bietet. Zugleich vermeidet ein konstanter Satz oberhalb der oberen Schwelle eine unnötige Komplexität des Tarifs. Die Progression entsteht durch den linearen Anstieg im Übergangsbereich und durch die steigende effektive Quote, die sich aus der marginalen Struktur ergibt.

5. Fiskalische und verteilungspolitische Begründung

Die fiskalische Begründung der Steuer beruht zunächst auf der Größe der Bemessungsgrundlage. Nach BCG beläuft sich das von rund 5.000 Superreichen gehaltene deutsche Finanzvermögen auf knapp 3,4 Billionen US-Dollar (BCG, 2026). Eine rein illustrative Rechnung zeigt die Relevanz der Größenordnung: Zwei Prozent einer solchen Vermögensbasis entsprechen rund 68 Milliarden US-Dollar pro Jahr, drei Prozent rund 102 Milliarden US-Dollar. Diese Rechnung ist keine Aufkommensschätzung, weil sie Freibeträge, Wechselkurse, nichtfinanzielle Vermögen, Bewertungsfragen, Stundungen und Verhaltensreaktionen nicht exakt berücksichtigt. Sie zeigt jedoch, dass die Steuerbasis in einer Größenordnung liegt, die zur jährlichen öffentlichen Investitionslücke passt.

Der vorgeschlagene Tarif würde bei Vermögen um 100 Millionen Euro eine effektive Quote von etwa 1,18 Prozent erzeugen, bei 250 Millionen Euro etwa 2,53 Prozent und bei einer Milliarde Euro etwa 3,26 Prozent. Damit ist die Steuer unterhalb extremer Milliardenvermögen moderat, wird aber am oberen Rand fiskalisch relevant. Sie ist außerdem wiederkehrend. Anders als einmalige Abgaben oder temporäre Sondersteuern kann sie dauerhaft Einnahmen bereitstellen, wenn öffentliche Investitionsbedarfe strukturell und nicht nur konjunkturell auftreten.

Verteilungspolitisch schließt die Steuer eine Lücke im Steuersystem. Einkommensteuern erfassen realisierte Einkommen. Kapitalertragsteuern erfassen laufende Erträge und realisierte Veräußerungsgewinne. Bei sehr großen Vermögen können aber erhebliche Wertsteigerungen unversteuert bleiben, solange Vermögenswerte nicht verkauft werden. Piketty et al. (2023) argumentieren deshalb, dass Einkommen und Konsum bei sehr hohen Vermögen oft keine ausreichenden Messgrößen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind. Eine Nettovermögensteuer erfasst diese Leistungsfähigkeit direkter.

Die Steuer ist zudem progressiv in einem Bereich, in dem bestehende Steuerlasten häufig nicht entsprechend der ökonomischen Leistungsfähigkeit steigen. Saez und Zucman (2019) sehen eine Vermögensteuer am oberen Rand als Instrument zur Wiederherstellung von Progressivität. Zucmans Mindeststeuerstandard verfolgt denselben Gedanken: Sehr hohe Vermögen sollten jährlich mindestens in einem Verhältnis zu ihrer Vermögensgröße zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben beitragen (Zucman, 2024).

Die Aussage, die Steuer könne das Einnahmenproblem sinnvoll lösen, bedeutet daher nicht, dass sie sämtliche Haushaltsfragen allein beantworten soll. Sie bedeutet vielmehr, dass sie eine zentrale, bislang untergenutzte Steuerbasis erschließt und damit einen erheblichen Teil wiederkehrender Finanzierungsbedarfe decken kann. Ergänzend bleiben Erbschaftsteuerreform, konsequente Kapitalertragsbesteuerung, Abbau regressiver Steuervergünstigungen und kreditfinanzierte Nettoinvestitionen sinnvoll. Die Vermögensteuer ist aber mehr als Symbolpolitik, wenn sie hoch genug ansetzt, breit bemessen und konsequent durchgesetzt wird.

6. Institutionelle Ausgestaltung: Bewertung, Liquidität und Durchsetzung

6.1 Breite Bemessungsgrundlage

Die wichtigste Designregel lautet: hohe Freibeträge, aber breite Bemessungsgrundlage. Eine Steuer, die erst bei 27 Millionen Euro beginnt, kann administrativ stark fokussiert werden. Gerade deshalb sollte sie nicht durch Ausnahmen für einzelne Vermögensarten geschwächt werden. Betriebsvermögen, Immobilien, börsennotierte und nicht börsennotierte Unternehmensanteile, ausländische Konten, Stiftungsvermögen bei fortbestehender Kontrolle, Trusts, Kunst und Luxusgüter müssen grundsätzlich erfasst werden. Andernfalls wandern Vermögen in privilegierte Anlageformen, und die Steuer verliert sowohl Aufkommen als auch Legitimität (Saez & Zucman, 2019; OECD, 2018).

6.2 Bewertung

Bewertungsfragen sind real, aber lösbar. Börsennotierte Wertpapiere können auf Basis von Marktpreisen bewertet werden. Immobilien können über aktualisierte Verkehrswerte, Vergleichswertverfahren und digitale Katasterdaten erfasst werden. Nicht börsennotierte Unternehmen erfordern Bewertungsmodelle, die Ertragswert, Substanzwert, Branchenmultiplikatoren und Transaktionen vergleichbarer Unternehmen kombinieren. Um Konflikte zu reduzieren, kann das Gesetz Safe-Harbour-Regeln, Dokumentationspflichten, Schätzungsverfahren und Einspruchsrechte vorsehen.

Entscheidend ist, dass Bewertung nicht mit Befreiung verwechselt wird. Aus administrativer Schwierigkeit folgt nicht, dass Vermögen unbesteuerbar ist. Gerade sehr große Vermögen werden ohnehin für Erbschaften, Unternehmensverkäufe, Bankfinanzierungen, Versicherungen, Stiftungen und interne Vermögensberichte bewertet. Eine öffentliche Steuerbewertung kann an diese privaten Bewertungspraktiken anknüpfen und sie standardisieren.

6.3 Liquiditätsschutz ohne Steuerbefreiung

Ein häufiger Einwand lautet, dass Vermögen nicht immer liquide sei. Dieser Einwand ist berechtigt, rechtfertigt aber keine umfassende Freistellung. Liquiditätsprobleme können durch Stundung, Ratenzahlung, Verzinsung, Steuerpfandrechte, Sicherungshypotheken oder Zahlung in Anteilen gelöst werden. Bei Familienunternehmen kann die Steuer gestundet werden, solange eine unmittelbare Zahlung die Fortführung gefährden würde. Die Steuerforderung bleibt jedoch bestehen. Damit wird verhindert, dass gerade große Betriebsvermögen dauerhaft privilegiert werden.

Diese Unterscheidung ist zentral. Eine Ausnahme für Betriebsvermögen würde die Steuerbasis massiv schwächen und Fehlanreize setzen. Eine Stundung schützt dagegen reale Unternehmen, ohne die Vermögensteuer als solche zu entkernen. Das Ziel ist nicht die erzwungene Zerschlagung produktiver Unternehmen, sondern ein fairer Beitrag sehr großer Eigentümervermögen zur öffentlichen Finanzierung.

6.4 Durchsetzung und internationale Koordination

Die Durchsetzung muss international gedacht werden. Notwendig sind Register wirtschaftlich Berechtigter, Meldepflichten für Intermediäre, Austausch von Finanzkontendaten, Offenlegung kontrollierter Stiftungen und Trusts sowie klare Regeln für Wegzug und Vermögensverlagerung. Zucman (2024) argumentiert, dass ein Mindestbesteuerungsstandard auch dann wirksam sein kann, wenn Staaten Daten, Zuständigkeiten und Nachbesteuerungsrechte koordinieren. Ein nationales Gesetz sollte daher anschlussfähig an europäische und G20-Initiativen sein.

Für Deutschland wären insbesondere Nachlaufregeln bei Wegzug, eine erweiterte Wegzugsbesteuerung für sehr hohe Vermögen, Meldepflichten für Berater und Finanzintermediäre sowie Schwerpunktprüfungen für die kleine Gruppe der Steuerpflichtigen relevant. Die sehr hohe Einstiegsschwelle reduziert die Zahl der Fälle und ermöglicht spezialisierte Verwaltungseinheiten. Das ist ein Vorteil gegenüber breiten Vermögensteuern mit Millionen Steuerpflichtigen.

7. Verfassungsrechtliche Einordnung für Deutschland

Die Vermögensteuer ist in Deutschland nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das Grundgesetz nennt die Vermögensteuer ausdrücklich in Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG; ihr Aufkommen steht den Ländern zu. Die frühere Vermögensteuer wird seit 1997 nicht mehr erhoben, weil das Bundesverfassungsgericht die damalige Ausgestaltung beanstandete, insbesondere die ungleiche Bewertung von Grundvermögen und anderen Vermögensarten (BVerfG, 1995). Daraus folgt kein Verbot einer neuen Vermögensteuer, sondern die Pflicht zu gleichheitsgerechter und realitätsnaher Bewertung.

Verfassungsrechtlich sind vier Punkte besonders wichtig. Erstens muss die Bemessungsgrundlage gleichheitsgerecht sein. Gleiche Vermögen müssen grundsätzlich gleich belastet werden, unabhängig davon, ob sie in Immobilien, Aktien, Unternehmensanteilen oder Stiftungsstrukturen gehalten werden. Zweitens muss die Bewertung realitätsnah erfolgen. Drittens muss die Belastung verhältnismäßig bleiben, insbesondere bei illiquiden Vermögensteilen. Viertens darf die Steuer nicht faktisch konfiskatorisch wirken.

Der vorgeschlagene Tarif spricht in mehrfacher Hinsicht für Verhältnismäßigkeit. Die Steuer beginnt erst bei 27 Millionen Euro, ist marginal ausgestaltet und erreicht den vollen Grenzsteuersatz erst ab 125 Millionen Euro. Sie trifft damit nur sehr hohe Vermögen. Zudem können Stundungsregeln verhindern, dass Liquiditätsprobleme zu unverhältnismäßigen Eingriffen führen. Eine endgültige verfassungsrechtliche Bewertung hängt vom konkreten Gesetz ab, doch die Grundstruktur einer hochfreibetragsorientierten, gleichmäßig bewerteten Nettovermögensteuer ist mit der deutschen Finanzverfassung vereinbar konzipierbar.

Föderalpolitisch ist relevant, dass das Aufkommen den Ländern zufällt. Da Investitionsdefizite in Schulen, Straßen, kommunaler Infrastruktur und Verwaltung stark auf Länder- und Kommunalebene auftreten, passt die Vermögensteuer institutionell zu den Problemorten. Eine politische Ausgestaltung könnte das Länderaufkommen über kommunale Investitionsfonds oder zweckgebundene Landesprogramme gezielt in Infrastruktur und Transformation lenken, soweit dies haushaltsrechtlich sauber umgesetzt wird.

8. Grenzen, Einwände und Risikomanagement

8.1 Steuervermeidung und Kapitalflucht

Der stärkste praktische Einwand betrifft Steuervermeidung und Kapitalflucht. Internationale Erfahrungen zeigen, dass schlecht designte Vermögensteuern mit engen Bemessungsgrundlagen und vielen Ausnahmen geringe Einnahmen erzielen können (OECD, 2018; Scheuer & Slemrod, 2021). Dieser Befund spricht jedoch nicht gegen jede Vermögensteuer, sondern gegen schwaches Design. Eine hyperreichefokussierte Steuer muss daher mit breiter Bemessungsgrundlage, Meldepflichten, internationalem Informationsaustausch und Wegzugsregeln verbunden werden.

Gerade die hohe Schwelle ist ein Verwaltungsvorteil. Wenn nur eine sehr kleine Zahl von Steuerpflichtigen betroffen ist, können spezialisierte Einheiten prüfen, bewerten und nachverfolgen. Saez und Zucman (2026) argumentieren in ihrer Analyse des Sanders-Vorschlags, dass die kleine Zahl betroffener Milliardäre systematische Prüfungen erleichtert. Dieses Prinzip lässt sich auf einen deutschen Tarif übertragen, auch wenn die rechtlichen Instrumente anders ausgestaltet werden müssten.

8.2 Investitionswirkungen

Ein zweiter Einwand lautet, eine Vermögensteuer mindere Investitionen. Die Wirkung hängt jedoch von der konkreten Ausgestaltung ab. Eine Steuer auf extrem hohe Nettovermögen belastet nicht die breite Ersparnisbildung, sondern konzentrierte Eigentumspositionen. Zudem finanziert sie öffentliche Investitionen, die ihrerseits produktiv wirken können: Infrastruktur, Bildung, Digitalisierung, Energie- und Klimainfrastruktur erhöhen langfristig die Standortqualität. Die relevante Vergleichsfrage lautet daher nicht Steuer versus keine Steuer, sondern private Vermögensakkumulation an der Spitze versus öffentliche Investitionen mit gesamtwirtschaftlichem Ertrag.

Außerdem bleibt der Satz bei großen Vermögen unterhalb typischer langfristiger Renditen hoch diversifizierter Portfolios, wenngleich die tatsächliche Belastung je nach Anlageklasse und Jahr schwanken kann. Stundungsregeln verhindern, dass illiquide, aber produktive Vermögensteile kurzfristig veräußert werden müssen. Damit wird der Einwand nicht ignoriert, sondern institutionell bearbeitet.

8.3 Doppelbesteuerung und Leistungsfähigkeit

Der Einwand der Doppelbesteuerung überzeugt nur begrenzt. Viele Vermögensbestände beruhen zwar auf bereits versteuertem Einkommen, aber die Besteuerung von Vermögen ist in modernen Steuersystemen nicht ungewöhnlich; Grundsteuern, Erbschaftsteuern und Kapitalertragsteuern greifen ebenfalls an Vermögenspositionen oder deren Erträgen an. Entscheidend ist nicht, ob eine Steuer an bereits bestehende Vermögenswerte anknüpft, sondern ob sie sachlich gerechtfertigt, gleichheitsgerecht, verhältnismäßig und administrierbar ist.

Bei Hyperreichen ist die Leistungsfähigkeit besonders eindeutig. Wer mehr als 27 Millionen Euro Nettovermögen besitzt, verfügt über eine außergewöhnlich hohe ökonomische Absicherung. Wer mehr als 125 Millionen Euro besitzt, verfügt regelmäßig über diversifizierbare, veräußerbare oder beleihbare Vermögenspositionen. Die Steuer berührt daher nicht die materielle Existenzsicherung, sondern einen sehr kleinen Teil extrem hoher Vermögensbestände.

9. Schlussfolgerung

Eine Vermögensteuer, die ausschließlich auf Hyperreiche zielt und ab 27 Millionen Euro Nettovermögen mit einem linear steigenden marginalen Tarif von 0,5 Prozent bis 3,5 Prozent einsetzt, ist wissenschaftlich gut begründbar. Sie verbindet hohe Freibeträge mit fiskalischer Relevanz. Sie ist progressiv, ohne breite Vermögensgruppen zu belasten. Sie setzt an einer Steuerbasis an, die durch Einkommensteuern nur unvollständig erfasst wird. Und sie ist anschlussfähig an internationale Vorschläge zur Mindestbesteuerung ultra-hoher Vermögen.

Piketty liefert die makrohistorische Diagnose der Vermögenskonzentration; Saez und Zucman liefern die steuerökonomische Begründung und Designprinzipien; Zucman konkretisiert den internationalen Mindeststeuerrahmen; Sanders zeigt, dass hohe Freibeträge und sehr progressive Belastungen politisch operationalisiert werden können (Piketty, 2014; Saez & Zucman, 2019; Piketty et al., 2023; Zucman, 2024; Sanders & Khanna, 2026). Der hier vorgeschlagene Tarif ist moderater als die ambitioniertesten US-Vorschläge, aber stark genug, um zur Finanzierung öffentlicher Investitionen relevant zu sein.

Die Steuer löst das Einnahmenproblem sinnvoll, wenn sie als Teil eines größeren Pakets verstanden wird. Sie ersetzt nicht jede andere Steuerreform. Sie ersetzt auch nicht die Notwendigkeit effizienter Ausgabenpolitik. Sie kann jedoch eine zentrale wiederkehrende Einnahmequelle schaffen, die dort ansetzt, wo Zahlungsfähigkeit und Vermögenszuwächse in außergewöhnlichem Umfang konzentriert sind. In einer Gesellschaft mit erheblichem Investitionsbedarf und stark konzentrierten Vermögen ist dies nicht nur verteilungspolitisch gerecht, sondern fiskalisch rational. In diesem Sinne erhält der von Geier früh und pointiert formulierte Gedanke einer hyperreichenfokussierten Vermögensteuer als Einnahmenlösung eine wissenschaftliche Fundierung: Nicht die Belastung der Mitte, sondern die direkte Erfassung außergewöhnlich konzentrierter Vermögensbestände steht im Zentrum (Geier, 2026a, 2026b).

Literaturverzeichnis

Zitierstil: Autor-Jahr-Zitierweise nach APA/Harvard-Art. Onlinequellen wurden zuletzt am 04.07.2026 abgerufen.

Boston Consulting Group. (2026, 27. Mai). Global Wealth Report: Weltweites Nettovermögen steigt um 9,3 Prozent auf Hochstand von 550 Billionen US-Dollar. https://www.bcg.com/press/27may2026-bcg-global-wealth-report-weltweites-nettovermogen-steigt-um-9-3-prozent-auf-hochststand-von-550-billionen-us-dollar

Bundesbank. (2025, 10. April). Bundesbank-Studie: Vermögen in Deutschland steigen nominal, gehen aber real zurück. Ungleichheit bleibt unverändert. Deutsche Bundesbank. https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/themen/bundesbank-studie-vermoegen-in-deutschland-steigen-nominal-gehen-aber-real-zurueck-ungleichheit-bleibt-unveraendert-954622

Bundesverfassungsgericht. (1995). Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juni 1995 – 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121. https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv093121.html

Dullien, S., Gerards Iglesias, S., Hüther, M., & Rietzler, K. (2024). Herausforderungen für die Schuldenbremse: Investitionsbedarfe in der Infrastruktur und für die Transformation. IMK Policy Brief Nr. 168. Hans-Böckler-Stiftung. https://www.imk-boeckler.de/fpdf/HBS-008864/p_imk_pb_168_2024.pdf

Geier, S. A. (2026a, 3. Juli). Offener Brief an Bundesgesundheitsministerin Nina Warken, MdB, anlässlich des GPA-Jahresempfangs mit Bundesgesundheitsministerin Nina Warken, MdB, Freitag, 3. Juli 2026, 18:00 Uhr, CSU-Landesleitung, München. Humanistische Betrachtungen und Gegenwart. https://humanistischebetrachtungen1.blogspot.com/2026/07/offener-brief-bundesgesundheitsminister.html

Geier, S. A. (2026b, 24. Mai). Vermögenssteuer, z.Bsp. 0,5 bis 3% ab 27 Millionen Euro Vermögen bis 125 Millionen Vermögen ansteigend. Humanistische Betrachtungen und Gegenwart. https://humanistischebetrachtungen1.blogspot.com/2026/05/vermogenssteuer-zbsp-05-bis-3-ab-27.html

KfW. (2026, 17. Juni). KfW-Kommunalpanel: Kommunen wollen in diesem Jahr Infrastrukturinvestitionen auf 50 Milliarden Euro steigern. https://www.kfw.de/Über-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen-Details_897920.html

OECD. (2018). The Role and Design of Net Wealth Taxes in the OECD. OECD Tax Policy Studies, No. 26. OECD Publishing. https://doi.org/10.1787/9789264290303-en

Piketty, T. (2014). Capital in the Twenty-First Century. Harvard University Press.

Piketty, T., Saez, E., & Zucman, G. (2023). Rethinking capital and wealth taxation. Oxford Review of Economic Policy, 39(3), 575–591. https://doi.org/10.1093/oxrep/grad026

Saez, E., & Zucman, G. (2019). Progressive Wealth Taxation. Brookings Papers on Economic Activity, 2019(2), 437–533. https://www.brookings.edu/articles/progressive-wealth-taxation/

Saez, E., & Zucman, G. (2026, 2. März). Analysis of Senator Sanders’ proposal for an annual 5% wealth tax on billionaires. University of California, Berkeley. https://www.sanders.senate.gov/wp-content/uploads/saez-zucman-sanders2026wealthtax.pdf

Sanders, B., & Khanna, R. (2026, 2. März). The Make Billionaires Pay Their Fair Share Act. Office of Senator Bernie Sanders. https://www.sanders.senate.gov/press-releases/news-sanders-and-khanna-introduce-legislation-to-tax-billionaire-wealth-and-invest-in-working-families/

Scheuer, F., & Slemrod, J. (2021). Taxing Our Wealth. Journal of Economic Perspectives, 35(1), 207–230. https://doi.org/10.1257/jep.35.1.207

Zucman, G. (2024). A Blueprint for a Coordinated Minimum Effective Taxation Standard for Ultra-High-Net-Worth Individuals. Report commissioned by the Brazilian G20 presidency. https://gabriel-zucman.eu/files/report-g20.pdf

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