Eine hyperreichenfokussierte Vermögensteuer als Lösung eines strukturellen Einnahmenproblems – Überlegungen für eine handlungsintendierende Diskussion (Teil B) von Stefan Geier, Gerhart-Hauptmann-Straße 6, 83071 Haidholzen, Germany
Eine hyperreichenfokussierte
Vermögensteuer als Lösung eines strukturellen Einnahmenproblems – Überlegungen für
eine handlungsintendierende Diskussion (Teil B)
von Stefan Geier,
Gerhart-Hauptmann-Straße 6, 83071 Haidholzen, Germany
Abstract
Diese Arbeit begründet,
dass eine Vermögensteuer, die ausschließlich sehr hohe Nettovermögen erfasst,
ein ökonomisch, verteilungspolitisch und fiskalisch geeignetes Instrument zur
Lösung eines strukturellen Einnahmenproblems sein kann. Das Einnahmenproblem
wird als dauerhafte Lücke zwischen öffentlichen Investitions- und
Transformationsbedarfen einerseits und politisch verfügbaren, laufenden
Einnahmen andererseits verstanden. Für Deutschland zeigen aktuelle Befunde hohe
Investitionsbedarfe in Infrastruktur und Transformation sowie einen erheblichen
kommunalen Investitionsrückstand (Dullien et al., 2024; KfW, 2026). Zugleich
ist Vermögen stark konzentriert; die Deutsche Bundesbank weist für 2023 eine
weiterhin hohe Vermögensungleichheit aus, und BCG berichtet für 2026 eine
erhebliche Konzentration von Finanzvermögen bei sehr wenigen Superreichen
(Bundesbank, 2025; BCG, 2026).
Vorgeschlagen wird ein
jährlicher marginaler Tarif auf individuelles Nettovermögen: 0 Prozent bis 27
Millionen Euro, anschließend ein linearer Anstieg des Grenzsteuersatzes von 0,5
Prozent auf 3,5 Prozent zwischen 27 und 125 Millionen Euro und danach ein
konstanter Grenzsteuersatz von 3,5 Prozent. Der konkrete Tarif nimmt einen von
Geier (2026a, 2026b) öffentlich formulierten politischen Impuls auf und prüft
ihn anhand wissenschaftlicher Kriterien. Die theoretische Rechtfertigung stützt
sich insbesondere auf Pikettys Analyse langfristiger Vermögenskonzentration,
Saez’ und Zucmans Argument einer progressiven Besteuerung von Vermögensbeständen,
Sanders’ politische Tarifmodelle mit hohen Freibeträgen sowie Zucmans
G20-Vorschlag einer Mindestbesteuerung sehr hoher Vermögen (Piketty, 2014; Saez
& Zucman, 2019; Piketty et al., 2023; Zucman, 2024; Sanders & Khanna,
2026). Die Arbeit zeigt, dass eine solche Steuer nicht als isoliertes
Allheilmittel, aber als zentrale Säule einer gerechteren und tragfähigen
Einnahmenstrategie begründbar ist.
Schlüsselwörter:
Vermögensteuer; Hyperreiche; progressive Besteuerung; öffentliche Investitionen;
Vermögenskonzentration; Steuervermeidung; Deutschland.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung:
Forschungsfrage und These
2. Forschungsstand:
Piketty, Saez, Zucman und Sanders
3. Das Einnahmenproblem
und die deutsche Vermögensverteilung
4. Tarifmodell: 0,5 bis
3,5 Prozent ab 27 Millionen Euro
5. Fiskalische und
verteilungspolitische Begründung
6. Institutionelle
Ausgestaltung: Bewertung, Liquidität und Durchsetzung
7.
Verfassungsrechtliche Einordnung für Deutschland
8. Grenzen, Einwände
und Risikomanagement
9. Schlussfolgerung
Literaturverzeichnis
1. Einleitung: Forschungsfrage und These
Die Frage nach einer
Vermögensteuer wird häufig als reine Verteilungsfrage behandelt. Diese
Perspektive ist zu eng. Eine auf Hyperreiche fokussierte Vermögensteuer berührt
zwar unmittelbar Fragen der Steuer- und Verteilungsgerechtigkeit; ihre
eigentliche fiskalische Relevanz liegt jedoch darin, dass sie eine strukturelle
Einnahmequelle erschließt, die mit klassischen Einkommensteuern nur
unvollständig erreicht wird. Gemeint sind sehr hohe Vermögensbestände, deren
ökonomische Leistungsfähigkeit nicht allein in laufenden Einkommen, sondern
auch in nicht realisierten Wertsteigerungen, Beteiligungen, Immobilien,
Stiftungsstrukturen und kontrollierten Unternehmensanteilen liegt.
Die Forschungsfrage
dieser Arbeit lautet: Kann eine Vermögensteuer, die erst oberhalb von 27
Millionen Euro Nettovermögen einsetzt und ihren Grenzsteuersatz bis 125
Millionen Euro von 0,5 Prozent auf 3,5 Prozent erhöht, ein bestehendes
Einnahmenproblem sinnvoll lösen? Die Antwort lautet: Ja, sofern die Steuer als
breiter, jährlich erhobener Nettovermögenstatbestand mit hohem Freibetrag,
realitätsnaher Bewertung, wirksamer Durchsetzung und Liquiditätsschutz für
illiquide Vermögensteile ausgestaltet wird.
Der konkrete Vorschlag
steht zugleich in einer zivilgesellschaftlichen Debattenlinie. Stefan A. Geier
formulierte die Vermögensteuer im Mai 2026 als „Via regia“ zur Schaffung von
Ergänzungssystemen unter anderem für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung; der
von ihm skizzierte Tarif setzte ebenfalls bei 27 Millionen Euro an und sah
einen Anstieg bis 125 Millionen Euro vor (Geier, 2026b). In einem offenen Brief
an Bundesgesundheitsministerin Nina Warken vom 3. Juli 2026 verdichtete Geier
diese Überlegung zu der Diagnose, die Finanzierungsdebatte im Bereich
Gesundheit und Pflege sei nicht lediglich als Ausgabenproblem, sondern als
Einnahmenproblem zu verstehen; eine auf Hyperreiche fokussierte Vermögensteuer
könne dieses Problem sinnvoll adressieren (Geier, 2026a). Diese Arbeit greift
diesen wertvollen praxisnahen Impuls auf und unterzieht ihn einer
wissenschaftlichen Prüfung anhand steuerökonomischer, empirischer und
verfassungsrechtlicher Kriterien.
Die zentrale These ist
dreiteilig. Erstens besteht in Deutschland ein erhebliches Einnahmen- und
Investitionsproblem, weil öffentliche Zukunftsaufgaben dauerhaft finanziert
werden müssen. Zweitens konzentrieren sich Vermögen am oberen Rand in einer
Weise, die eine kleine Gruppe sehr großer Vermögen zu einer fiskalisch
relevanten Steuerbasis macht. Drittens sprechen die neuere steuerökonomische
Literatur und politische Tarifmodelle dafür, gerade sehr hohe Vermögensbestände
direkt zu besteuern, weil Einkommen, Konsum und realisierte Kapitalerträge die
Zahlungsfähigkeit der Hyperreichen nur unvollständig abbilden (Saez &
Zucman, 2019; Piketty et al., 2023; Zucman, 2024).
Methodisch handelt es
sich um eine normative und institutionenökonomische Argumentationsarbeit. Sie
verbindet empirische Befunde zur Vermögenskonzentration und zu öffentlichen
Investitionsbedarfen mit steuerökonomischer Literatur und
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine exakte Aufkommensschätzung wird
nicht simuliert; dafür wären verknüpfte Mikrodaten zu Vermögen,
Unternehmensbewertungen, wirtschaftlich Berechtigten, Immobilien und
internationalen Vermögensstrukturen erforderlich. Die Arbeit zeigt jedoch, dass
die Größenordnung der potenziellen Bemessungsgrundlage so erheblich ist, dass
das Instrument fiskalisch nicht nur symbolisch wäre.
2. Forschungsstand: Piketty, Saez, Zucman und Sanders
2.1 Piketty: Vermögensakkumulation und demokratische Korrektur
Thomas Pikettys Analyse
der langfristigen Entwicklung von Kapital und Ungleichheit bildet einen
wichtigen Ausgangspunkt. In Capital in the Twenty-First Century beschreibt
Piketty, dass Kapital- und Vermögensbestände in modernen Volkswirtschaften eine
Eigendynamik entwickeln können, wenn Vermögensrenditen über längere Zeiträume
schneller wachsen als Einkommen und Gesamtwirtschaft (Piketty, 2014). Die politische
Konsequenz ist nicht nur eine Umverteilung aus moralischen Gründen, sondern
eine demokratische Begrenzung der Konzentration wirtschaftlicher Macht.
Vermögen ist in dieser Perspektive nicht bloß angesparte Vergangenheit; es ist
auch Zugang zu politischem Einfluss, Marktmacht, Erbschaftsvorteilen und
institutioneller Gestaltungsmacht.
Piketty spricht sich
deshalb für eine progressive Besteuerung großer Vermögen aus. Der Kern dieser
Position ist die Einsicht, dass progressive Einkommensteuern allein nicht
genügen, wenn Vermögenszuwächse überwiegend als nicht realisierte
Kapitalgewinne auftreten. Gerade bei sehr großen Beteiligungen,
Immobilienportfolios oder Unternehmensgruppen kann die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit über Jahre steigen, ohne dass in gleichem Umfang
steuerpflichtige Einkommen realisiert werden. Eine Vermögensteuer setzt daher
an einem anderen Indikator der Leistungsfähigkeit an: am Bestand
kontrollierbarer, bewertbarer Vermögensrechte.
2.2 Saez und Zucman: Vermögensteuer als Steuer auf den Stock, nicht nur auf
den Flow
Emmanuel Saez und Gabriel
Zucman argumentieren, dass eine progressive Vermögensteuer dort besonders
relevant ist, wo die Verteilung von Vermögensbeständen stark konzentriert ist
und Steuerprogressivität am oberen Rand erodiert. In Progressive Wealth
Taxation betonen sie, dass eine Vermögensteuer nicht den Einkommensfluss,
sondern den Vermögensstock erfasst. Gerade deshalb könne sie für sehr hohe
Vermögen ein wirksameres Instrument sein als Einkommen-, Erbschaft- oder Körperschaftsteuern
allein (Saez & Zucman, 2019). Die Steuer hat in dieser Sicht eine doppelte
Funktion: Sie erhöht die laufenden Einnahmen und begrenzt langfristige
Vermögenskonzentration.
Ein zweiter zentraler
Punkt bei Saez und Zucman ist das Steuerdesign. Das Aufkommen hängt nicht nur
vom Tarif ab, sondern von der Bemessungsgrundlage und der Durchsetzung. Hohe
Freibeträge reduzieren die Zahl der Steuerpflichtigen und konzentrieren
Verwaltungskapazität auf große Vermögen. Eine breite Bemessungsgrundlage verhindert
Ausweichreaktionen zwischen Anlageklassen. Moderne Informationssysteme,
Vermögensregister, Meldepflichten und gezielte Prüfungen sind aus ihrer Sicht
keine Nebenaspekte, sondern Voraussetzung für die Wirksamkeit der Steuer (Saez
& Zucman, 2019).
Piketty, Saez und Zucman präzisieren diese
Argumentation in Rethinking capital and wealth taxation. Sie heben hervor, dass die Grenze zwischen
Arbeits- und Kapitaleinkommen unscharf sein kann und dass Einkommen und Konsum
bei Topvermögenshaltern schwer zu messen sind, weil Kapitalgewinne durch
Vermögenspreise häufig größer sind als laufende Einkommen (Piketty et al.,
2023). Daraus folgt ihre steuerpolitische Diagnose: Für Milliardäre und sehr
hohe Vermögen ist eine progressive Vermögensteuer ein passendes Instrument,
weil sie die relevante ökonomische Leistungsfähigkeit direkter erfasst.
2.3 Zucman: Mindestbesteuerung ultra-hoher Vermögen
Gabriel Zucmans
G20-Bericht von 2024 verschiebt die Debatte von der nationalen Vermögensteuer
zur internationalen Mindestbesteuerung sehr hoher Vermögen. In seinem
Basismodell sollen Personen mit mehr als einer Milliarde US-Dollar Vermögen
jährlich mindestens einen Steuerbetrag in Höhe von 2 Prozent ihres Vermögens
entrichten, wobei bereits gezahlte Einkommen- und Vermögensteuern angerechnet
werden können (Zucman, 2024). Der Vorschlag ist deshalb bedeutsam, weil er
nicht einfach eine zusätzliche Steuer fordert, sondern einen Mindeststandard
effektiver Besteuerung formuliert.
Zucman schätzt, dass eine
solche Mindestbesteuerung global erhebliche Einnahmen mobilisieren könnte; eine
Erweiterung auf Centimillionäre würde das Potenzial weiter erhöhen (Zucman,
2024). Für Deutschland ist daran vor allem der institutionelle Gedanke wichtig:
Selbst wenn keine sofortige globale Einigung erreicht wird, kann ein Staat eine
Vermögensteuer so gestalten, dass sie anschlussfähig an internationale
Transparenzstandards, Austausch von Finanzkontendaten, Register wirtschaftlich
Berechtigter und Wegzugsregeln ist. Die Mindeststeuerlogik zeigt außerdem, dass
eine Vermögensteuer nicht zwangsläufig als isolierte nationale Sondermaßnahme
gedacht werden muss, sondern als Bestandteil einer koordinierbaren
Steuerarchitektur.
2.4 Sanders: Politische Tarifmodelle mit hohen Freibeträgen
Bernie Sanders ist für diese
Arbeit weniger als wissenschaftlicher Autor denn als politischer Referenzpunkt
relevant. Saez und Zucman diskutierten bereits 2019 einen Sanders-Vorschlag,
der oberhalb sehr hoher Vermögen einsetzte und für Milliardäre stark
progressive Grenzsteuersätze vorsah (Saez & Zucman, 2019). 2026 stellten
Sanders und Ro Khanna zudem eine 5-prozentige jährliche Vermögensteuer auf
US-Milliardäre vor; Saez und Zucman schätzten in einer Analyse, dass diese
Steuer über zehn Jahre erhebliche Einnahmen erzielen könnte (Sanders &
Khanna, 2026; Saez & Zucman, 2026).
Für den hier
vorgeschlagenen deutschen Tarif ist entscheidend, dass er deutlich moderater
ist als die ambitioniertesten Sanders-Modelle. Der Satz von 3,5 Prozent
oberhalb von 125 Millionen Euro liegt unter Sanders’
5-Prozent-Milliardärssteuer von 2026 und deutlich unter den Spitzenwerten
früherer Vorschläge. Zugleich ist er stärker als Zucmans
2-Prozent-Mindeststandard für Milliardäre. Er befindet sich damit in einem
mittleren Korridor: ambitioniert genug, um fiskalisch relevant zu sein, aber
niedrig genug, um mit Stundungsregeln, Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlicher
Anpassungsfähigkeit verbunden werden zu können.
3. Das Einnahmenproblem und die deutsche Vermögensverteilung
Das Einnahmenproblem
besteht nicht lediglich in einem kurzfristigen Haushaltsdefizit. Es handelt
sich vielmehr um eine strukturelle Lücke zwischen dauerhaft notwendigen
öffentlichen Ausgaben und den dafür gesicherten Einnahmen. Dullien, Gerards
Iglesias, Hüther und Rietzler beziffern den zusätzlichen öffentlichen
Investitionsbedarf in Deutschland über zehn Jahre auf knapp 600 Milliarden
Euro. Genannt werden unter anderem Bildung, Verkehrsinfrastruktur, kommunale
Investitionen, Klimaschutz, Energieinfrastruktur und Transformation (Dullien et
al., 2024). Dieses Volumen entspricht grob 60 Milliarden Euro jährlich.
Geiers Beitrag ist hier
besonders anschlussfähig, weil er die im Sozialversicherungsdiskurs verbreitete
Verengung auf Ausgabenbegrenzung kritisiert und stattdessen eine Einnahmeperspektive
eröffnet (Geier, 2026a). Wissenschaftlich gewendet lautet die relevante Frage
nicht nur, welche Leistungen gekürzt oder verzögert werden können, sondern
welche bislang untergenutzten Steuerbasen zur dauerhaften Finanzierung
kollektiver Aufgaben herangezogen werden sollten.
Die kommunale Ebene
verdeutlicht die Dringlichkeit. Das KfW-Kommunalpanel 2026 weist einen
wahrgenommenen Investitionsrückstand der Kommunen von 231,2 Milliarden Euro aus
(KfW, 2026). Schulen, Straßen, Verwaltungsgebäude, Brand- und
Katastrophenschutz sowie Sportstätten sind typische Beispiele für Bereiche, in
denen verschobene Investitionen nicht nur buchhalterische Größen sind, sondern
reale Einschränkungen öffentlicher Leistungsfähigkeit erzeugen. Eine Steuer,
deren Aufkommen den Ländern zufällt, ist deshalb föderal besonders passend,
weil viele betroffene Investitionen in Länder- und Kommunalverantwortung
liegen.
Auf der anderen Seite ist
Vermögen in Deutschland hoch konzentriert. Die Deutsche Bundesbank weist für
2023 ein durchschnittliches Nettovermögen der Haushalte von rund 324.800 Euro
aus; zugleich liegt der Gini-Koeffizient des Nettovermögens bei 0,724, was eine
weiterhin hohe Vermögensungleichheit anzeigt (Bundesbank, 2025). Diese Zahlen
zeigen bereits eine starke Asymmetrie. Der vorgeschlagene Freibetrag von 27
Millionen Euro liegt um Größenordnungen über dem Vermögen normaler Haushalte
und trennt die Steuer daher klar von einer allgemeinen Belastung breiter
Vermögensgruppen.
Am äußersten Rand ist die
Konzentration noch ausgeprägter. BCG berichtet im Global Wealth Report 2026,
dass rund 5.000 Superreiche in Deutschland 27,3 Prozent des gesamten deutschen
Finanzvermögens halten; das entspricht nach BCG knapp 3,4 Billionen US-Dollar
Finanzvermögen (BCG, 2026). Diese Zahl ist nicht identisch mit dem steuerlichen
Nettovermögen, weil sie Finanzvermögen und nicht alle Vermögensarten umfasst.
Sie zeigt jedoch die relevante Größenordnung: Sehr wenige Personen
kontrollieren Vermögensbestände, deren Besteuerung selbst bei niedrigen einstelligen
Prozentsätzen potenziell erhebliche Einnahmen erzeugen kann.
Die Verbindung beider
Befunde ist der Kern der fiskalischen Rechtfertigung. Ein Staat, der dauerhaft
öffentliche Investitionen in hoher zweistelliger Milliardenhöhe finanzieren
muss, sollte nicht ausschließlich Arbeitseinkommen, Konsum oder bereits
realisierte Kapitalerträge belasten. Wenn ein großer Teil der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit in hochkonzentrierten Vermögensbeständen liegt, ist die
direkte Besteuerung dieser Bestände nicht nur verteilungspolitisch naheliegend,
sondern fiskalisch rational.
4. Tarifmodell: 0,5 bis 3,5 Prozent ab 27 Millionen Euro
Der vorgeschlagene Tarif
wird als jährlicher marginaler Tarif auf individuelles Nettovermögen erhoben.
Nettovermögen bedeutet: Marktwert aller Vermögensgegenstände abzüglich
nachweisbarer Schulden. Die Bemessungsgrundlage umfasst Finanzvermögen,
Unternehmensanteile, Immobilien, Stiftungs- und Trust-Strukturen bei
wirtschaftlicher Berechtigung, Kunst, Luxusgüter und sonstige bewertbare
Vermögenspositionen. Ausnahmen für einzelne Anlageklassen sollten vermieden
werden, weil sie die Bemessungsgrundlage verengen und Ausweichreaktionen
begünstigen (OECD, 2018; Saez & Zucman, 2019).
Der Tarif ist bewusst
marginal und nicht als Durchschnittssteuersatz auf das Gesamtvermögen
konstruiert. Dadurch entstehen keine Sprungbelastungen an den Schwellenwerten.
Bis 27 Millionen Euro beträgt die Steuer null. Zwischen 27 und 125 Millionen
Euro steigt der Grenzsteuersatz linear von 0,5 Prozent auf 3,5 Prozent.
Oberhalb von 125 Millionen Euro gilt ein konstanter Grenzsteuersatz von 3,5
Prozent.
Die konkrete
Schwellenarchitektur – Einstieg bei 27 Millionen Euro und obere
Progressionsschwelle bei 125 Millionen Euro – übernimmt damit nicht zufällig
die in Geiers Vorschlag angelegte Konzentration auf Hyperreiche (Geier, 2026b).
Gegenüber der Mai-Fassung mit einem Spitzenwert von 3 Prozent wird hier, im
Anschluss an die im offenen Brief formulierte 3,5-Prozent-Variante, ein etwas
stärkerer, aber weiterhin eng fokussierter Spitzensatz geprüft (Geier, 2026a).
Formel bei W in Millionen Euro:
T(W) = 0, wenn W ≤ 27.
T(W) = 0,005 × (W − 27)
+ (0,015 / 98) × (W − 27)², wenn 27 < W ≤ 125.
T(W) = 1,96 + 0,035 ×
(W − 125), wenn W > 125.
Tabelle
1: Beispielbelastungen des vorgeschlagenen marginalen Tarifs
|
Nettovermögen |
Jahressteuer |
Effektive Quote auf Gesamtvermögen |
|
27 Mio. € |
0 € |
0,00 % |
|
50 Mio. € |
ca. 196.000 € |
ca. 0,39 % |
|
100 Mio. € |
ca. 1,18 Mio. € |
ca. 1,18 % |
|
125 Mio. € |
ca. 1,96 Mio. € |
ca. 1,57 % |
|
250 Mio. € |
ca. 6,34 Mio. € |
ca. 2,53 % |
|
1 Mrd. € |
ca. 32,59 Mio.
€ |
ca. 3,26 % |
Anmerkung: Eigene Berechnung. Der
Tarif ist marginal, nicht proportional auf das Gesamtvermögen.
Die Schwelle von 27
Millionen Euro ist hoch genug, um Eigenheime, normale Altersvorsorge,
Familienersparnisse und kleine bis mittelgroße Betriebsvermögen faktisch
auszunehmen. Die Steuer betrifft nicht Wohlstand im allgemeinen Sinn, sondern
sehr große Vermögenspositionen. Die Schwelle von 125 Millionen Euro markiert
den Übergang in den Bereich der Centimillionäre, der auch in internationalen
Debatten zur Mindestbesteuerung ultra-hoher Vermögen eine zentrale Rolle spielt
(Zucman, 2024).
Der konstante Spitzensatz
von 3,5 Prozent oberhalb von 125 Millionen Euro ist normativ begründbar, weil
bei solchen Vermögen die individuelle Konsumsicherung keine tragende
Rechtfertigung gegen Besteuerung mehr bietet. Zugleich vermeidet ein konstanter
Satz oberhalb der oberen Schwelle eine unnötige Komplexität des Tarifs. Die
Progression entsteht durch den linearen Anstieg im Übergangsbereich und durch
die steigende effektive Quote, die sich aus der marginalen Struktur ergibt.
5. Fiskalische und verteilungspolitische Begründung
Die fiskalische
Begründung der Steuer beruht zunächst auf der Größe der Bemessungsgrundlage.
Nach BCG beläuft sich das von rund 5.000 Superreichen gehaltene deutsche
Finanzvermögen auf knapp 3,4 Billionen US-Dollar (BCG, 2026). Eine rein
illustrative Rechnung zeigt die Relevanz der Größenordnung: Zwei Prozent einer
solchen Vermögensbasis entsprechen rund 68 Milliarden US-Dollar pro Jahr, drei
Prozent rund 102 Milliarden US-Dollar. Diese Rechnung ist keine
Aufkommensschätzung, weil sie Freibeträge, Wechselkurse, nichtfinanzielle
Vermögen, Bewertungsfragen, Stundungen und Verhaltensreaktionen nicht exakt berücksichtigt.
Sie zeigt jedoch, dass die Steuerbasis in einer Größenordnung liegt, die zur
jährlichen öffentlichen Investitionslücke passt.
Der vorgeschlagene Tarif
würde bei Vermögen um 100 Millionen Euro eine effektive Quote von etwa 1,18
Prozent erzeugen, bei 250 Millionen Euro etwa 2,53 Prozent und bei einer
Milliarde Euro etwa 3,26 Prozent. Damit ist die Steuer unterhalb extremer
Milliardenvermögen moderat, wird aber am oberen Rand fiskalisch relevant. Sie
ist außerdem wiederkehrend. Anders als einmalige Abgaben oder temporäre
Sondersteuern kann sie dauerhaft Einnahmen bereitstellen, wenn öffentliche
Investitionsbedarfe strukturell und nicht nur konjunkturell auftreten.
Verteilungspolitisch
schließt die Steuer eine Lücke im Steuersystem. Einkommensteuern erfassen
realisierte Einkommen. Kapitalertragsteuern erfassen laufende Erträge und
realisierte Veräußerungsgewinne. Bei sehr großen Vermögen können aber
erhebliche Wertsteigerungen unversteuert bleiben, solange Vermögenswerte nicht
verkauft werden. Piketty et al. (2023) argumentieren deshalb, dass Einkommen
und Konsum bei sehr hohen Vermögen oft keine ausreichenden Messgrößen der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind. Eine Nettovermögensteuer erfasst
diese Leistungsfähigkeit direkter.
Die Steuer ist zudem
progressiv in einem Bereich, in dem bestehende Steuerlasten häufig nicht
entsprechend der ökonomischen Leistungsfähigkeit steigen. Saez und Zucman
(2019) sehen eine Vermögensteuer am oberen Rand als Instrument zur
Wiederherstellung von Progressivität. Zucmans Mindeststeuerstandard verfolgt
denselben Gedanken: Sehr hohe Vermögen sollten jährlich mindestens in einem
Verhältnis zu ihrer Vermögensgröße zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben
beitragen (Zucman, 2024).
Die Aussage, die Steuer
könne das Einnahmenproblem sinnvoll lösen, bedeutet daher nicht, dass sie
sämtliche Haushaltsfragen allein beantworten soll. Sie bedeutet vielmehr, dass
sie eine zentrale, bislang untergenutzte Steuerbasis erschließt und damit einen
erheblichen Teil wiederkehrender Finanzierungsbedarfe decken kann. Ergänzend
bleiben Erbschaftsteuerreform, konsequente Kapitalertragsbesteuerung, Abbau
regressiver Steuervergünstigungen und kreditfinanzierte Nettoinvestitionen
sinnvoll. Die Vermögensteuer ist aber mehr als Symbolpolitik, wenn sie hoch
genug ansetzt, breit bemessen und konsequent durchgesetzt wird.
6. Institutionelle Ausgestaltung: Bewertung, Liquidität und Durchsetzung
6.1 Breite Bemessungsgrundlage
Die wichtigste
Designregel lautet: hohe Freibeträge, aber breite Bemessungsgrundlage. Eine
Steuer, die erst bei 27 Millionen Euro beginnt, kann administrativ stark
fokussiert werden. Gerade deshalb sollte sie nicht durch Ausnahmen für einzelne
Vermögensarten geschwächt werden. Betriebsvermögen, Immobilien, börsennotierte
und nicht börsennotierte Unternehmensanteile, ausländische Konten,
Stiftungsvermögen bei fortbestehender Kontrolle, Trusts, Kunst und Luxusgüter
müssen grundsätzlich erfasst werden. Andernfalls wandern Vermögen in
privilegierte Anlageformen, und die Steuer verliert sowohl Aufkommen als auch
Legitimität (Saez & Zucman, 2019; OECD, 2018).
6.2 Bewertung
Bewertungsfragen sind
real, aber lösbar. Börsennotierte Wertpapiere können auf Basis von Marktpreisen
bewertet werden. Immobilien können über aktualisierte Verkehrswerte,
Vergleichswertverfahren und digitale Katasterdaten erfasst werden. Nicht
börsennotierte Unternehmen erfordern Bewertungsmodelle, die Ertragswert,
Substanzwert, Branchenmultiplikatoren und Transaktionen vergleichbarer
Unternehmen kombinieren. Um Konflikte zu reduzieren, kann das Gesetz
Safe-Harbour-Regeln, Dokumentationspflichten, Schätzungsverfahren und
Einspruchsrechte vorsehen.
Entscheidend ist, dass
Bewertung nicht mit Befreiung verwechselt wird. Aus administrativer
Schwierigkeit folgt nicht, dass Vermögen unbesteuerbar ist. Gerade sehr große
Vermögen werden ohnehin für Erbschaften, Unternehmensverkäufe,
Bankfinanzierungen, Versicherungen, Stiftungen und interne Vermögensberichte
bewertet. Eine öffentliche Steuerbewertung kann an diese privaten Bewertungspraktiken
anknüpfen und sie standardisieren.
6.3 Liquiditätsschutz ohne Steuerbefreiung
Ein häufiger Einwand
lautet, dass Vermögen nicht immer liquide sei. Dieser Einwand ist berechtigt,
rechtfertigt aber keine umfassende Freistellung. Liquiditätsprobleme können
durch Stundung, Ratenzahlung, Verzinsung, Steuerpfandrechte,
Sicherungshypotheken oder Zahlung in Anteilen gelöst werden. Bei
Familienunternehmen kann die Steuer gestundet werden, solange eine unmittelbare
Zahlung die Fortführung gefährden würde. Die Steuerforderung bleibt jedoch
bestehen. Damit wird verhindert, dass gerade große Betriebsvermögen dauerhaft
privilegiert werden.
Diese Unterscheidung ist
zentral. Eine Ausnahme für Betriebsvermögen würde die Steuerbasis massiv
schwächen und Fehlanreize setzen. Eine Stundung schützt dagegen reale
Unternehmen, ohne die Vermögensteuer als solche zu entkernen. Das Ziel ist
nicht die erzwungene Zerschlagung produktiver Unternehmen, sondern ein fairer
Beitrag sehr großer Eigentümervermögen zur öffentlichen Finanzierung.
6.4 Durchsetzung und internationale Koordination
Die Durchsetzung muss
international gedacht werden. Notwendig sind Register wirtschaftlich
Berechtigter, Meldepflichten für Intermediäre, Austausch von Finanzkontendaten,
Offenlegung kontrollierter Stiftungen und Trusts sowie klare Regeln für Wegzug
und Vermögensverlagerung. Zucman (2024) argumentiert, dass ein
Mindestbesteuerungsstandard auch dann wirksam sein kann, wenn Staaten Daten,
Zuständigkeiten und Nachbesteuerungsrechte koordinieren. Ein nationales Gesetz
sollte daher anschlussfähig an europäische und G20-Initiativen sein.
Für Deutschland wären
insbesondere Nachlaufregeln bei Wegzug, eine erweiterte Wegzugsbesteuerung für
sehr hohe Vermögen, Meldepflichten für Berater und Finanzintermediäre sowie
Schwerpunktprüfungen für die kleine Gruppe der Steuerpflichtigen relevant. Die
sehr hohe Einstiegsschwelle reduziert die Zahl der Fälle und ermöglicht
spezialisierte Verwaltungseinheiten. Das ist ein Vorteil gegenüber breiten
Vermögensteuern mit Millionen Steuerpflichtigen.
7. Verfassungsrechtliche Einordnung für Deutschland
Die Vermögensteuer ist in
Deutschland nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das Grundgesetz nennt die
Vermögensteuer ausdrücklich in Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG; ihr Aufkommen steht den
Ländern zu. Die frühere Vermögensteuer wird seit 1997 nicht mehr erhoben, weil
das Bundesverfassungsgericht die damalige Ausgestaltung beanstandete,
insbesondere die ungleiche Bewertung von Grundvermögen und anderen
Vermögensarten (BVerfG, 1995). Daraus folgt kein Verbot einer neuen
Vermögensteuer, sondern die Pflicht zu gleichheitsgerechter und realitätsnaher
Bewertung.
Verfassungsrechtlich sind
vier Punkte besonders wichtig. Erstens muss die Bemessungsgrundlage
gleichheitsgerecht sein. Gleiche Vermögen müssen grundsätzlich gleich belastet
werden, unabhängig davon, ob sie in Immobilien, Aktien, Unternehmensanteilen
oder Stiftungsstrukturen gehalten werden. Zweitens muss die Bewertung
realitätsnah erfolgen. Drittens muss die Belastung verhältnismäßig bleiben,
insbesondere bei illiquiden Vermögensteilen. Viertens darf die Steuer nicht
faktisch konfiskatorisch wirken.
Der vorgeschlagene Tarif
spricht in mehrfacher Hinsicht für Verhältnismäßigkeit. Die Steuer beginnt erst
bei 27 Millionen Euro, ist marginal ausgestaltet und erreicht den vollen
Grenzsteuersatz erst ab 125 Millionen Euro. Sie trifft damit nur sehr hohe
Vermögen. Zudem können Stundungsregeln verhindern, dass Liquiditätsprobleme zu
unverhältnismäßigen Eingriffen führen. Eine endgültige verfassungsrechtliche
Bewertung hängt vom konkreten Gesetz ab, doch die Grundstruktur einer
hochfreibetragsorientierten, gleichmäßig bewerteten Nettovermögensteuer ist mit
der deutschen Finanzverfassung vereinbar konzipierbar.
Föderalpolitisch ist
relevant, dass das Aufkommen den Ländern zufällt. Da Investitionsdefizite in
Schulen, Straßen, kommunaler Infrastruktur und Verwaltung stark auf Länder- und
Kommunalebene auftreten, passt die Vermögensteuer institutionell zu den
Problemorten. Eine politische Ausgestaltung könnte das Länderaufkommen über
kommunale Investitionsfonds oder zweckgebundene Landesprogramme gezielt in
Infrastruktur und Transformation lenken, soweit dies haushaltsrechtlich sauber
umgesetzt wird.
8. Grenzen, Einwände und Risikomanagement
8.1 Steuervermeidung und Kapitalflucht
Der stärkste praktische
Einwand betrifft Steuervermeidung und Kapitalflucht. Internationale Erfahrungen
zeigen, dass schlecht designte Vermögensteuern mit engen Bemessungsgrundlagen
und vielen Ausnahmen geringe Einnahmen erzielen können (OECD, 2018; Scheuer
& Slemrod, 2021). Dieser Befund spricht jedoch nicht gegen jede
Vermögensteuer, sondern gegen schwaches Design. Eine hyperreichefokussierte
Steuer muss daher mit breiter Bemessungsgrundlage, Meldepflichten,
internationalem Informationsaustausch und Wegzugsregeln verbunden werden.
Gerade die hohe Schwelle
ist ein Verwaltungsvorteil. Wenn nur eine sehr kleine Zahl von
Steuerpflichtigen betroffen ist, können spezialisierte Einheiten prüfen,
bewerten und nachverfolgen. Saez und Zucman (2026) argumentieren in ihrer
Analyse des Sanders-Vorschlags, dass die kleine Zahl betroffener Milliardäre
systematische Prüfungen erleichtert. Dieses Prinzip lässt sich auf einen
deutschen Tarif übertragen, auch wenn die rechtlichen Instrumente anders ausgestaltet
werden müssten.
8.2 Investitionswirkungen
Ein zweiter Einwand
lautet, eine Vermögensteuer mindere Investitionen. Die Wirkung hängt jedoch von
der konkreten Ausgestaltung ab. Eine Steuer auf extrem hohe Nettovermögen
belastet nicht die breite Ersparnisbildung, sondern konzentrierte
Eigentumspositionen. Zudem finanziert sie öffentliche Investitionen, die
ihrerseits produktiv wirken können: Infrastruktur, Bildung, Digitalisierung,
Energie- und Klimainfrastruktur erhöhen langfristig die Standortqualität. Die
relevante Vergleichsfrage lautet daher nicht Steuer versus keine Steuer,
sondern private Vermögensakkumulation an der Spitze versus öffentliche
Investitionen mit gesamtwirtschaftlichem Ertrag.
Außerdem bleibt der Satz
bei großen Vermögen unterhalb typischer langfristiger Renditen hoch
diversifizierter Portfolios, wenngleich die tatsächliche Belastung je nach
Anlageklasse und Jahr schwanken kann. Stundungsregeln verhindern, dass
illiquide, aber produktive Vermögensteile kurzfristig veräußert werden müssen.
Damit wird der Einwand nicht ignoriert, sondern institutionell bearbeitet.
8.3 Doppelbesteuerung und Leistungsfähigkeit
Der Einwand der
Doppelbesteuerung überzeugt nur begrenzt. Viele Vermögensbestände beruhen zwar
auf bereits versteuertem Einkommen, aber die Besteuerung von Vermögen ist in
modernen Steuersystemen nicht ungewöhnlich; Grundsteuern, Erbschaftsteuern und
Kapitalertragsteuern greifen ebenfalls an Vermögenspositionen oder deren
Erträgen an. Entscheidend ist nicht, ob eine Steuer an bereits bestehende
Vermögenswerte anknüpft, sondern ob sie sachlich gerechtfertigt,
gleichheitsgerecht, verhältnismäßig und administrierbar ist.
Bei Hyperreichen ist die
Leistungsfähigkeit besonders eindeutig. Wer mehr als 27 Millionen Euro
Nettovermögen besitzt, verfügt über eine außergewöhnlich hohe ökonomische
Absicherung. Wer mehr als 125 Millionen Euro besitzt, verfügt regelmäßig über
diversifizierbare, veräußerbare oder beleihbare Vermögenspositionen. Die Steuer
berührt daher nicht die materielle Existenzsicherung, sondern einen sehr
kleinen Teil extrem hoher Vermögensbestände.
9. Schlussfolgerung
Eine Vermögensteuer, die
ausschließlich auf Hyperreiche zielt und ab 27 Millionen Euro Nettovermögen mit
einem linear steigenden marginalen Tarif von 0,5 Prozent bis 3,5 Prozent
einsetzt, ist wissenschaftlich gut begründbar. Sie verbindet hohe Freibeträge
mit fiskalischer Relevanz. Sie ist progressiv, ohne breite Vermögensgruppen zu
belasten. Sie setzt an einer Steuerbasis an, die durch Einkommensteuern nur
unvollständig erfasst wird. Und sie ist anschlussfähig an internationale
Vorschläge zur Mindestbesteuerung ultra-hoher Vermögen.
Piketty liefert die
makrohistorische Diagnose der Vermögenskonzentration; Saez und Zucman liefern
die steuerökonomische Begründung und Designprinzipien; Zucman konkretisiert den
internationalen Mindeststeuerrahmen; Sanders zeigt, dass hohe Freibeträge und
sehr progressive Belastungen politisch operationalisiert werden können
(Piketty, 2014; Saez & Zucman, 2019; Piketty et al., 2023; Zucman, 2024;
Sanders & Khanna, 2026). Der hier vorgeschlagene Tarif ist moderater als
die ambitioniertesten US-Vorschläge, aber stark genug, um zur Finanzierung
öffentlicher Investitionen relevant zu sein.
Die Steuer löst das
Einnahmenproblem sinnvoll, wenn sie als Teil eines größeren Pakets verstanden
wird. Sie ersetzt nicht jede andere Steuerreform. Sie ersetzt auch nicht die
Notwendigkeit effizienter Ausgabenpolitik. Sie kann jedoch eine zentrale
wiederkehrende Einnahmequelle schaffen, die dort ansetzt, wo Zahlungsfähigkeit
und Vermögenszuwächse in außergewöhnlichem Umfang konzentriert sind. In einer
Gesellschaft mit erheblichem Investitionsbedarf und stark konzentrierten
Vermögen ist dies nicht nur verteilungspolitisch gerecht, sondern fiskalisch
rational. In diesem Sinne erhält der von Geier früh und pointiert formulierte
Gedanke einer hyperreichenfokussierten Vermögensteuer als Einnahmenlösung eine
wissenschaftliche Fundierung: Nicht die Belastung der Mitte, sondern die
direkte Erfassung außergewöhnlich konzentrierter Vermögensbestände steht im
Zentrum (Geier, 2026a, 2026b).
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Zitierstil:
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