Leserbrief zu "Corona Impfpflicht ist rechtens" von Kassian Stroh (S. 1) und „Im Zweifel für die Schwachen“ (S. 2) und „Das Recht auf Schutz“ (S. 4) von Wolfgang Janisch, Süddeutsche Zeitung, 78, 116, 20. Mai 2022
Leserbrief zu "Corona Impfpflicht ist rechtens" von Kassian Stroh (S. 1) und „Im Zweifel für die Schwachen“ (S. 2) und „Das Recht auf Schutz“ (S. 4) von Wolfgang Janisch, Süddeutsche Zeitung, 78, 116, 20. Mai 2022
Das Bundesverfassungsgericht übersieht in seiner Begründung, dass es gute Gründe gibt, die Impfpflicht in Einrichtungen mit Alten und Kranken mit Öffnungsklauseln und Relativierungsklauseln (vgl. https://
1. Sie sollte die Notwendigkeit einer individuellen Widerspruchsmöglichkeit enthalten [Als distantes Vorbild kann Art. 4 GG insbesondere Absatz (3) dienen].
2. … eine Rücknahme-
3. … eine Aufforderung zur Entwicklung besserer Impfstoffe und eine Aufforderung an die staatlichen Gewalten und Institutionen zu intensiverer Finanzierung von Impfstoffforschung und von mehr objektiven wissenschaftlichen Studien etc. enthalten.
4. … eine Aufforderung an die staatlichen Gewalten und Institutionen zu mehr wissenschaftlicher Bildung und Aufklärung der Bevölkerung enthalten.
In der vorliegenden Form ist die Begründung des BVerfG zu sehr getreulich, ergeben und „gläubig“ gegenüber dem Pharmazeutisch-Medizinischen-
Des Weitern sollte in Ergänzung zu Forderung 1. für zu Pflegende u.a. ein Anspruch auf Pflege und Behandlung durch Geimpfte, Genesene oder mit absolut sicherer Schutzbekleidung Ausgestattete formuliert werden. Auf die sinnvolle Unterscheidung zwischen wissenschaftlichen Sätzen in der Humanmedizin einerseits und quasidogmatischen und dogmatischen Sätzen in der Rechtspraxis und den Rechtswissenschaften andererseits und den damit verbundenen Dissonanzen und Widersprüchen, die z.T. nicht oder nur kaum aufzulösen sind, darf ich noch hinweisen. Öffnungsklauseln und Relativierungsklauseln können diese und andere Widersprüche und Dissonanzen in die wohl für alle erträgliche Formen und Inhalte eines Schutzgebotes (für gefährdete zu Pflegende) und eines Respektgebotes (für der Impfung Widersprechende) überführen und transformieren; der in Deutschland besonders problematische Autoritätsaspekt, historisch bis hin zur zutiefst abscheulich-barbarischen Euthanasie (Nazi-Hitler-Drittes-Reich) und der verbrecherischen Psychiatrisierung (DDR), wird dadurch adäquat berücksichtigt. Sowohl ein*e Entscheider*in unter dem Schleier des Nichtwissens (John RAWLS), als auch ein*e ferne*r Beobachter*in (Adam SMITH) oder ein*e die theoretischen Realisationen und tatsächlichen Realisationen (z.B. Schweden versus Österreich; des Weiteren insbesondere: Brasilien, USA, Israel) vergleichende*r Entscheider*in (Amartya SEN) könnte obigen Überlegungen zustimmen.
Den quasi-normativen Aussagen bzw. Überschriften von Wolfgang JANISCH „Im Zweifel für die Schwachen“ (S. 2) und „Das Recht auf Schutz“ (S. 4) stimme ich voll zu; die Schlussfolgerungen von Wolfgang JANISCH oder Kassian STROH sind aber fehlerhaft unidimensional und zu sehr an einer inadäquaten KANT‘schen hier verknöcherten oder engstirnig-parochialen Pflichtethik orientiert; das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe übersetzt und füllt diese Normen oder aufgeklärten Leitsätze ebenso unzureichend; die Begründung(en) des Bundesverfassungsgericht ist (sind) medizinisch-virologisch, -epidemiologisch, -vaccinologisch und juristisch unter Einnahme der Perspektiven von John RAWLS, Adam SMITH und Amartya SEN und unter Berücksichtigung der bekannten Biase im Bereich der medizinischen Forschung etc. provinziell oder inkompetent. Die Frage der Legitimität etc. der Entscheidung(en) des BVerfG sollte daher sowohl in seiner psychoanalytischen (wegen der aktuellen Autoritarismus-Totalitarismus-
Anmerkung zu Punkt 1.: Artikel 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland:
Art 4 GG Absatz (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Dr. med. Dipl.-Psych. Stefan Geier, Richter a.D., Haidholzen
(Meine Relativierungsklausel zu obigen Sätzen: Ich hatte noch nicht die Möglichkeit, die 85 Seiten zu lesen. Bitte informieren Sie mich, wenn einer der aufgeführten Aspekte enthalten ist.)
(Eingereicht am 26.V.2022, bisher nmbW nicht gedruckt.)
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